A, geboren am 26. November 1935, und B, geboren am 16. Dezember 1939, heirateten am 13. November 1965. Am 6. April 1966 kam ihre Tochter C zur Welt. Am 6. September 1977 wurde die Ehe geschieden und am 3. Juni 1978 verstarb B. In der Folge bezog A ab 1. Juli 1978 eine ordentliche Witwenrente, welche in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. November 1997 Fr. 1592.- betrug.
Mit Anmeldung vom 12. September 1997 beantragte A eine Altersrente.
Am 11. November 1997 teilte die Ausgleichskasse Luzern verfügungsweise mit, dass anstelle einer einfachen Altersrente weiterhin die bisherige Witwenrente ausgerichtet würde.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Ausrichtung einer maximalen Einzelaltersrente.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die nähere Begründung wird - soweit notwendig - in den Erwägungen eingegangen.
Aus den Erwägungen:
1. - In einem ersten Schritt stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Nach lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 1997, nachfolgend Übergangsbestimmungen) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Altersrente: a. Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; b. Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben. Die Erhöhung des Rentenalters der Frauen von 62 auf nunmehr 64 Jahre wurde zeitlich gestaffelt: im Jahre 2001 wird das Rentenalter auf 63 Jahre und im Jahre 2005 auf 64 Jahre erhöht (lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Die Beschwerdeführerin, welche am 26. November 1935 zur Welt kam, wurde am 26. November 1997 62 Jahre alt. Ihr Anspruch auf eine Altersrente entstand somit am 1. Dezember 1997. In Anwendung von lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen ist die Berechnung ihrer Altersrente, da der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, gemäss den Bestimmungen der 10. AHV-Revision vorzunehmen.
2. - Anspruch auf eine ordentliche Altersoder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenoder Witwerrente und für eine Altersrente für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).
Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem ersten Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG).
In Art. 52 AHVV wird die Vollrente mit Nummer 44 der Rentenskala bezeichnet, die Teilrenten je nach der Verhältniszahl mit den Nummern 43 bis 1 der Skala. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 228). Seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision werden dabei nicht nur die Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, in die Berechnung einbezogen, sondern auch Erziehungsund Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29quater, Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
3. - a) Das mit der 10. AHV-Revision allgemein und geschlechtsunabhängig eingeführte Institut der Erziehungsgutschrift stellt eine wesentliche Neuerung dar, mit welcher erstmals in dieser Breite die Leistung unbezahlter Familienarbeit beim Aufbau der Altersvorsorge als rentenbildend einbezogen wird. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, sind die Erziehungsgutschriften nicht tatsächlich geleistete Beiträge, sondern sie werden als fiktive Beiträge im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches in die Berechnung der Rente miteinbezogen (Locher, a. a. O., S. 229/230). Diese Gutschriften werden für jene Jahre angerechnet, in welchen versicherte Personen die elterliche Gewalt Obhut über eines mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG, Art. 52e AHVV). Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Die Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
b) Damit die Leistung von Familienarbeit den nichterwerbstätigen Ehegatten beim Aufbau der Altersvorsorge in der 1. Säule nicht mehr beeinträchtigt, hat die gesetzgebende Behörde als weitere wesentliche Neuerung der 10. AHV-Revision bei verheirateten Personen die hälftige Einkommensteilung (das sogenannte Beitragssplitting) eingeführt. Die Einkommensteilung hat zur Folge, dass während der Ehezeit sämtliche Beiträge aus Erwerbsund Nichterwerbstätigkeit den während der Ehezeit versicherten Ehegatten je hälftig angerechnet werden (Locher, a. a. O., S. 231). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Bei der Einkommensteilung wird das Kalenderjahr der Eheschliessung ausgeklammert, ebenso dasjenige der Auflösung (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
c) Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der zutreffende vom Bundesrat festzusetzende Aufwertungsfaktor kann der Rententabelle (EDMZ 318.117.971) entnommen werden. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
4. - a) In einem ersten Schritt ist zunächst die Summe der Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Dabei berücksichtigte die Ausgleichskasse richtigerweise nur jene Erwerbseinkommen, welche zwischen dem 1. Januar 1956 und dem 31. Dezember 1996 erzielt wurden. Rentenbildend sind nämlich nur die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielten Einkommen (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Das im Jahr 1997 erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin muss somit unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführerin verdiente von 1956 bis 1965 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 58925.-. Am 13. November 1965 heiratete sie und am 6. September 1977 wurde sie wieder geschieden. Dies hat zur Folge, dass während den Kalenderjahren der gemeinsamen Ehe die hälftige Einkommensteilung (Beitragssplitting) zur Anwendung gelangt. Da die Kalenderjahre der Eheschliessung und der Auflösung ausgeklammert werden müssen (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV), sind die Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, welche sie zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 31. Dezember 1976 erzielt haben, zu teilen und ihnen je zur Hälfte anzurechnen. Dies führt zu einem Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 105337.-, wovon Fr. 103224.- durch den Ehemann und Fr. 2113.- durch die Beschwerdeführerin selbst erzielt worden sind. Vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1996 verdiente die Beschwerdeführerin Fr. 365664.-. Die Summe der anrechenbaren Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. 529926.- (Fr. 58925.- + Fr. 103224.- + Fr. 2113.- + Fr. 365664.-). Dieses Erwerbseinkommen ist sodann gemäss Art. 33ter Abs. 1 AHVG entsprechend dem Rentenindex aufzuwerten. Wie der Rententabelle 1997 zu entnehmen ist, beläuft sich der Aufwertungsfaktor von Versicherten, deren erster IK-Eintrag 1956 stattfand, beim Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1997 auf 1,777 (Rententabelle 1997, S. 19). Das für die Rentenberechnung relevante, aufgewertete Erwerbseinkommen ist somit auf Fr. 941678.- festzusetzen.
In einem nächsten Schritt bestimmte die Ausgleichskasse die anwendbare Rentenskala. Da die Beschwerdeführerin mit 41 Beitragsjahren (1956 bis 1996) gleich viele Beitragsjahre wie ihr Jahrgang aufweist, kann ihre Beitragsdauer als vollständig angesehen werden (vgl. Art. 29ter Abs. 1 AHVG; Rententabelle 1997, S. 7).
b) Da die Beschwerdeführerin eine Tochter hat (geboren 6.4.1966), können ihr ausserdem für die Jahre 1967 bis 1982 Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden dürfen (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Satz 2 AHVG). Während zehn Jahren, von 1967 bis 1976, hat die Beschwerdeführerin somit lediglich Anspruch auf die Gewährung einer halben Erziehungsgutschrift. Von 1977 bis 1982 hat sie demgegenüber Anspruch auf eine ganze Erziehungsgutschrift. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführerin während insgesamt 11 Jahren (6 ganze Erziehungsgutschriften und 10 halbe Erziehungsgutschriften) Erziehungsgutschriften anzurechnen sind.
Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente. Da der Mindestbetrag der monatlichen vollen Altersrente seit 1. Januar 1997 Fr. 995.- beträgt (vgl. Art. 34 Abs. 5 AHVG), beläuft sich die Erziehungsgutschrift somit auf Fr. 35820.-. Der Beschwerdeführerin kann ein Betrag von Fr. 394020.- (11 x Fr. 35820.-) als Erziehungsgutschrift angerechnet werden.
5. - Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 941678.- sowie die Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 394020.- werden sodann durch die Anzahl der Beitragsjahre (41) geteilt (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt unter diesen Umständen Fr. 32578.-.
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (44) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem oben ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32578.-. Wie der Rententabelle 1997 entnommen werden kann, wird bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 33432.- eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1461.- ausgerichtet (Rententabelle 1997, S. 22). Dieser Betrag stimmt mit dem von der Ausgleichskasse ermittelten Betrag überein. Zwar bestimmt Art. 35bis AHVG, dass verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente haben. Wie in Rz. 5615 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (RWL) ausgeführt, ist für die Gewährung des Verwitwetenzuschlages der Zivilstand der leistungsansprechenden Person massgebend. Geschiedene Personen erhalten somit keinen Verwitwetenzuschlag zu ihrer IVoder Altersrente. Zwar stellen Verwaltungsweisungen kein objektives Recht dar. Sie sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung aber mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht andererseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 119 V 259 Erw. 3a; AHI-Praxis 2/1997 S. 88; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 290). Vorliegend besteht kein Grund von dieser Rz. der Wegleitung, die auf den Zivilstand der leistungsansprechenden Person verweist, abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführerin dieser Zuschlag nicht gewährt werden kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin in allen Teilen den gesetzlichen Bestimmungen der 10. AHV-Revision entspricht. Da die Altersrente der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1461.- die tiefere Rente darstellt, ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 24b AHVG weiterhin die höhere Witwenrente im Betrag von Fr. 1592.- auszuzahlen. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung auf die Auskunft der Ausgleichskasse vom 12. April 1994, worin ihr bestätigt wurde, dass sie Anspruch auf eine maximale Witwenrente habe. Diese Auskunft bezog sich nämlich nur auf die Witwenrente der Beschwerdeführerin und hat keine Auswirkungen auf die Neuberechnung der Altersrente. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.
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